Creative Commons als Urheberrecht 2.0?

Teil 1: Die Grundlagen

CC BY-NC-SA - A. Diez Herrero auf flickr

Das Web 2.0 steht für aktive Beteiligung an der Inhaltserstellung durch jedermann. Wikis, Blogs, Podcasts, YouTube machen es leicht, selbst zum Content-Produzenten zu avancieren und sich im Mitmachnetz einzubringen. In Windeseile entsteht aus dem Bild von Google, dem Text von Spiegel Online und dem Video von Vimeo ein aufrüttelnder Blogbeitrag oder ein mitreisender YouTube-Hit. Dem entgegen steht allerdings das Urheberrecht, welches bei derartiger Nutzung von bereits vorhandenen schöpferischen Leistungen jeweils die Erlaubnis der Urheber voraussetzt. Insbesondere im Bildungsbereich, in dem es auch um das kreative Weiterdenken von Ideen geht, behindert dies nicht selten die Schaffenskraft. Mit den Creative Commons (kurz CC) gibt es jedoch eine Reihe von standardisierten Lizenzverträgen, die es dem Urheber erlauben seine Werke den kreativen Nutzern unter bestimmten Bedingungen zur Weiterverwendung zu überlassen. Aus diesem Grund werden auch viele der Beiträge von localhost/pb21-backup/htdocs unter einer CC-Lizenz veröffentlicht, um für die täglichen Bildungsarbeit die Weiterverwendung (z.B. in einem eigenen Arbeitsblatt) so einfach wie möglich zu gestalten. In einer kleinen Reihe beleuchten wir das Thema für die politische Bildung:

Teil I: Wie funktioniert CC?
Teil II: Warum sollte ich meine Werke „umsonst“ zur Verfügung stellen?
Teil III: CC-Inhalte für die Bildungsarbeit nutzen

Was ist die Grundidee? Wie funktionieren die Lizenzen?

Zu den geschützten Werken laut Urheberrecht (§ 2 UrhG) gehören u.a. Texte, Musik, Bilder, Videos und wissenschaftliche Werke. Die „persönlichen geistigen Schöpfungen“ (§ 3 UrhG) sind aber nur schützenswert, wenn sie eine gewisse „Schöpfungshöhe“ erreichen und damit als „individuell“ bezeichnet werden können.

„Allerdings sind die Anforderungen an die schöpferische Leistung des Urhebers in der Regel sehr gering. Zumeist wird ein minimaler Gestaltungsspielraum bei der Umsetzung einer Idee oder eines Stoffs oder eine gewisse kreative Auswahlleistung bei der Sammlung und Anordnung des Materials ausreichen, um den Urheberrechtsschutz zu eröffnen“ so Dr. Till Kreutzer im Praxis-Leitfaden für Rechtsfragen im E-Learning.

Das 2001 maßgeblich vom Rechtsprofessor Lawrence Lessig entwickelte Konzept der Creative Commons (engl. „schöpferisches Gemeingut“) bietet dem Autor eines Werkes  die Möglichkeit, für die im Urheberrecht vorgesehenen Werkstypen Nutzungsrechte für eigene geistige Schöpfung einzuräumen. Auf diese Weise können Urheber auch ohne besondere rechtswissenschaftliche Kenntnisse ihre Werke öffentlich zur Verfügung stellen, ohne die Standard-Formulierung „alle Rechte vorbehalten“ verwenden zu müssen. Entsprechend werden die CC-Lizensen auch mit dem Slogan „einige Rechte vorbehalten“ (some rights reserved) angepriesen.

Die Non-Profit-Organisation creativecommons.org bietet aktuell sechs Lizensierungsverträge in der Version 3.0, die sich aus vier Rechte-Modulen ergeben:

  1. Namensnennung (engl.: Attribution): by
    Die Nennung des Autors wird seit Version 2.0 immer vorausgesetzt. Bis dahin konnte diese auch wegfallen, was bei Erlaubnis der folgenden beiden Module „Public Domain“ (Gemeinfreiheit) entsprach.
  2. Nicht kommerziell (Non-Commercial): nc
    Hiermit entscheidet der Urheber, ob sein Werk auch zu kommerziellen Zwecken verwendet werden darf.
  3. Keine Bearbeitung (No Derivatives): nd
    Der Autor schließt mit diesem Modul die Bearbeitung seiner schöpferischen Leistung aus.
  4. Weitergabe unter gleichen Bedingungen (Share Alike): sa
    Falls die Veränderung gestattet wird, kann hier veranlasst werden, dass das resultierende Werk ebenfalls über diese CC-Lizenz zur Verfügung gestellt wird.

Aus der Kombination von Modul 2 und 3 sowie 3 mit 4 ergeben sich die sechs Lizensierungsverträge, die man sich mit weiterführenden Informationen komfortabel an dieser Stelle zusammenstellen kann. Als Ergebnis erhält man einen entsprechenden Button, den man auf der eigenen Seite oder unter seinem Werk einbinden kann mit einem Link zum entsprechenden Lizenzvertrag. Dieser führt auf eine Kurzfassung der Lizenz („License Deed“), in der allgemeinverständlich dem Nutzer klar gemacht wird, welche Art der Nutzung der Autor unter welchen Bedingungen erlaubt. Eine Verweis zum rechtsverbindlichen Text ergänzt das Ganze. Als einfachere Form ist auch die einfache Benennung und Verlinkung der Lizenz möglich.

Lizenzverträge in der Übersicht (Quelle)

BY Namensnennung (Details)
BY ND Namensnennung-KeineBearbeitung (Details)
BY NC Namensnennung-NichtKommerziell (Details)
BY NC ND Namensnennung-NichtKommerziell-KeineBearbeitung (Details)
BY NC SA Namensnennung-NichtKommerziell-Weitergabe unter gleichen Bedingungen (Details)
BY SA Namensnennung-Weitergabe unter gleichen Bedingungen (Details)

Im zweiten Teil der CC-Reihe werden die Lizenzen aus Sicht eines Autors genauer angeschaut, bevor im dritten Teil das Finden und die Verwendung von CC-Werken im Vordergrund steht.


Creative Commons Lizenzvertrag Dieser Artikel steht unter der CC-by-Lizenz (mehr dazu). Der Name des Autors/Rechteinhabers soll wie folgt genannt werden: CC-by-Lizenz, Autor: Thomas Bernhardt für localhost/pb21-backup/htdocs.

Dipl.-Medienwiss. Thomas Bernhardt ist wissenschaftlicher Mitarbeiter und Promotionsstudent im Arbeitsgebiet Didaktische Gestaltung multimedialer Lernumgebungen an der Universität Bremen. Er beschäftigt sich mit dem Einsatz von Social Software im Bildungskontext und dem Konzept der persönlichen Lernumgebung (PLE).