Die Rechte an der Software klären

Foto „Rechtliches zu Apps“ von Jöran Muuß-Merholz unter <a title="Zum Lizenztext" href="https://creativecommons.org/licenses/by/3.0/de/">CC BY 3.0 DE</a>.
Foto „Rechtliches zu Apps“ von Jöran Muuß-Merholz unter CC BY 3.0 DE.

Rechtliche Grundlagen für eigene Apps (unter freier Lizenz) – Teil II

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Im zweiten Teil unserer Reihe geht es wieder um Urheberrechte – hier aber nicht um die Inhalte der App oder die Inhalte, die User mit der App erstellen können, sondern um die App selbst. Denn auch Programmcode ist urheberrechtlich geschützt. Bei der Veröffentlichung der App unter freier Lizenz kann man zwar auf bestehende Programmmodule zurückgreifen – dabei ist aber auf die „Verträglichkeit“ von verschiedenen Lizenzen untereinander zu achten.

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Was die Software der Bildungs-App betrifft, sind die rechtlichen Rahmenbedingungen durchaus ähnlich wie hinsichtlich der eigentlichen Bildungsinhalte, siehe dazu Teil I. Wenn man sich unsicher ist, auf welche Art von Freigabe man bei der Bildungs-App hinarbeiten sollte, ist im Zweifel die GNU General Public License (GPL) zu empfehlen, unter der bekannte freie Software wie der Browser Firefox steht.

Soweit die App aus eigens dafür beauftragten Programmteilen besteht, lautet die wichtigste Frage: (Auf welchem Wege) Erhält der App-Anbieter ausreichende Rechte an der Software, um diese anschließend anbieten und freigeben zu können?

Auch hier spielt wieder das rechtliche Verhältnis zwischen App-Anbieter und Urheber eine wichtige Rolle. Bei angestellten oder beauftragten Programmierern gehen sämtliche Rechte am Programm im Zweifel auf den Arbeit- bzw. Auftraggeber über. Abweichendes muss vorher ausdrücklich vereinbart sein, insofern ist die Rechtslage bei Programmierarbeiten etwas eindeutiger als bei sonstigen Inhalten. Komplizierter wird es, soweit bestehende, von Dritten entwickelte Programmteile mit in die Bildungs-App übernommen werden, was bei der heute üblichen modularen Programmiertechnik häufig vorkommt und im Zweifel einer Erlaubnis der Entwickler bedarf. Dann ist zu fragen: Gelten zu beachtende Lizenzbedingungen für die übernommenen Programmteile?

Ähnlich wie bei den eigentlichen Bildungsinhalten gibt es auch bei Programmcode ein weites Spektrum an rechtlichen Zuschnitten, einschließlich standardisierter Jedermannlizenzen:

Zunächst gibt es Programmcode, der gar nicht urheberrechtlich geschützt ist oder keinem Entwickler zweifelsfrei zugeordnet werden kann. Diese Art Code ist allerdings kaum ohne Weiteres als rechtefrei erkennbar, weshalb im Zweifel davon ausgegangen werden sollte, dass doch irgendein Schutz besteht oder ein Entwickler auffindbar wäre.
Des Weiteren gibt es Programmcode, der von seinen Entwicklern bedingungslos freigegeben wurde. Dann ist jegliche Art der Übernahme in neue Programme erlaubt, allerdings fehlt es oft an einer echten Garantie, dass die Freigabe auch zu Recht erfolgte und wirksam ist. Das Risiko trägt insoweit dann der App-Anbieter, der diesen Code übernimmt.
Ein sehr umfangreicher Bestand an Programmcode ist unter Jedermannlizenzen wie der „GNU General Public License“ (GPL) freigegeben. Hier richten sich die Vorgaben nach der jeweils verwendeten Lizenz, die daher genau zu studieren ist. Auch hier sind Garantien eher die Ausnahme. Man findet die verschiedensten Bedingungen:

Einige Lizenzen schließen die Nachnutzung für bestimmte Zwecke aus, etwa für militärische oder kommerzielle Zwecke. Einige erlauben die Neuveröffentlichung des Programmcodes nur in veränderter Form, einige schließen Veränderungen aus und einige machen detaillierte Vorgaben dazu, ob und wie der Programmcode bei jeder Veröffentlichung in menschenlesbarer Form mitzuliefern ist. Verbreitet sind auch Klauseln, die bestimmte technische Kopierschutztechniken untersagen. Eine Übernahme oder sonstige Nutzung des betreffenden Programmcodes ist normalerweise nur bei Beachtung aller vorliegenden Bedingungen erlaubt. Besonders praxisrelevant ist der in vielen Software-Lizenzen zu findende Copyleft-Effekt, der oben bereits kurz erwähnt wurde.

Hat man es mit einer solchen Lizenz zu tun, ist weiter zu fragen: (Wie) Wirkt sich dies auf den restlichen Programmcode der Bildungs-App aus?

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Vereinfacht gesagt legt eine Copyleft-Klausel fest, dass der so lizenzierte und freigegebene Programmcode nicht so in neue Programme übernommen werden darf, dass er anschließend der Freigabe wieder entzogen ist. Der Rechteinhaber am neuen Programm wird daher in der Klausel verpflichtet, bei Übernahme des Programmcodes die Freigabe weiterzuführen. Die „starke“ Ausprägung von Copyleft-Klauseln sieht darüber hinaus vor, dass alle mit dem übernommenen Programmcode funktional zusammenhängenden Programmteile ebenfalls freizugeben sind. Dies wird auch als „viraler Effekt“ oder „Ansteckungseffekt“ bezeichnet. Hat man es mit diesem starken Copyleft zu tun und möchte dennoch die Freigabe des eigenen Programmcodes minimal halten, muss genau geprüft werden, welche Teile des Programmcodes der Bildungs-App so mit denen, die unter Copyleft stehen, verbunden sind, dass das Copyleft auf sie ausstrahlt.


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John H. Weitzmann hat Rechtswissenschaften mit Schwerpunkt Urheber- und Medienrecht studiert. Er arbeitet als Rechtsanwalt in Berlin und ist zudem Redakteur beim Informationsportal iRights.info. Seit 2006 engagiert er sich als Projektleiter Recht von Creative Commons Deutschland, seit 2013 koordiniert er gemeinsam mit einer Kollegin den europäischen Regionalverbund der Creative-Commons-Projekte. In regelmäßigen Abständen veröffentlicht er Beiträge zu Rechtsfragen in der digitalen Welt.